Gerichtlicher Erfolg für Grund- und Freiheitsrechte

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38 Jahre rechtswidrige Überwachung darf nicht ohne politische und rechtliche Konsequenzen für den „Verfassungsschutz“ bleiben!

Begründung des Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts (Leipzig) in der Verwaltungsstreitsache Dr. Rolf Gössner . /. Bundesamt für Verfassungsschutz liegt inzwischen vor

BVerwG 6 C 11.18 vom 14.12.2020
https://www.bverwg.de/141220U6C11.18.0

Nach 38jähriger „Verfassungsschutz“-Überwachung und 15jähriger Verfahrensdauer endlich ein rechts­kräftiger Abschluss: Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat am 14.12.2020 die Revision der beklagten Bundesrepublik Deutschland im Rechtsstreit Dr. Gössner gegen Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) in vollem Umfang als unbegründet zurückgewiesen (s. unsere Pressemitteilung vom 17.12.2020). Nach 3 Monaten liegt nun die 37seitige Urteilsbegründung vor, deren Kernaussagen im Folgenden vorgestellt werden sollen, um daraus in Anschluss rechtspolitische Forderungen abzuleiten.

Mit diesem Urteil hat das BVerwG die Sach- und Verfahrensrügen zurückgewiesen, die das beklagte BfV in seiner Revision gegen das Berufungsurteil des Oberwaltungsgerichts NRW (2018) erhoben hatte (u.a. wegen angeblich zu enger Interpretation seiner geheimdienstlichen Befugnisse sowie wegen „aktenwidriger“ und „willkürlicher“ Beweiswürdigung). Damit hat das BVerwG die Urteile der beiden Vorinstanzen bestätigt und rechtskräftig klargestellt:

1. Der Anwalt, Publizist und Bürgerrechtler Rolf Gössner stand zu Unrecht unter jahrzehntelanger Be­obachtung des BfV, das nicht berechtigt war, über ihn eine Personenakte zu führen (die über 2.000 Seiten umfasst und deren Inhalt bis heute aus Gründen des „Staatswohls“ und des „Quellenschutzes“ überwiegend geheim gehalten wird).

2. Der Kläger vertrat in seinen staats- und gesellschaftskritischen Schriften, Reden und Diskussionen zu keiner Zeit verfassungsfeindliche Ansichten, noch verfolgte er solche Ziele oder übte entsprechende Aktivitäten aus. Damit widerspricht das BVerwG den verleumderischen Behauptungen des „Verfassungsschutzes“, der den Kläger bis zuletzt wegen seiner Schriften, Reden und beruflichen Kontakte gleichsam zum Verfassungs- und Staatsfeind erklärt hatte.

3. Die auf „tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine „nachdrücklichen Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen“ gegründete jahrzehntelange Beobachtung von Gössner war, so das BVerwG wörtlich, „in handgreiflicher Weise unangemessen“.

4. Somit steht endgültig fest: Das BfV verstieß jahrzehntelang gegen die Grundrechte des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung, Mei­nungsfreiheit, Presse- und Berufsfreiheit, und das Bundesinnenministerium, das die Dienst- und Fachaufsicht hat, ließ das BfV gewähren.

5. Die damit verbundenen lang andauernden und schweren Grundrechtseingriffe haben, so das BVerwG wörtlich, „ein nach wie vor beachtliches, ein Rehabilitationsinteresse des Klägers ohne Weiteres begründendes Gewicht“ (RN 14). Mit diesem Urteil ist Rolf Gössner endlich rechtskräftig rehabilitiert.

Doch die rechtliche Rehabilitierung kann angesichts dieses skandalösen Überwachungsfalls nicht alles gewesen sein. Soweit ersichtlich ist ein so lang währender Grundrechtebruch gegenüber einem Bürger dieses Landes bislang keinem staatlichen Sicherheitsorgan höchstrichterlich bescheinigt worden. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei dem Beobachteten um einen zweifachen Träger von Berufsgeheimnissen handelt Berufsgeheimnisse als Rechtsanwalt und Publizist, die unter den Bedingungen gezielter staatlicher Be­obach­tung praktisch über Jahrzehnte hinweg nicht zu gewährleisten waren. Die verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnisse zwischen Anwalt und Mandan­t_in­nen sowie zwi­schen Journalist und Informant_innen sind dadurch nachhaltig erschüttert.

Der Kläger Dr. Rolf Gössner, Kuratoriumsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte, sieht in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und der Vorinstanzen einen „gerichtlichen Sieg über geheimdienstliche Gesinnungskontrolle, Verleumdungen und Willkür sowie über antidemokratische Denk-, Interpretations- und Handlungsmuster eines staatlichen Sicherheitsorgans. Das sind klare Entscheidungen zugunsten der Meinungs-, Presse- und Berufsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung. Nun müssen aus diesem Geheimdienstskandal auch dringend rechtspolitische Konsequenzen gezogen werden.“

 

Dr. Udo Kauß , Rechtsanwalt in Freiburg, Vorsitzender der Humanistischen Union / LV Baden-Württemberg, die den Prozess unterstützt.

Dr. Rolf Gössner , Kuratoriumsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte, die zusammen mit weiteren Bürgerrechtsorganisationen, Politikern, Schriftstellern und Künstlern gegen seine geheimdienstliche Überwachung protestierte.