Im Dezember 1966 wurden von der Generalversammlung der Vereinten Nationen zwei Pakte verabschiedet, der Zivilpakt über bürgerliche und politische Rechte und der Sozialpakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Der Sozialpakt trat am 3. Januar 1976 völkerrechtlich in Kraft und enthält, neben den wirtschaftlichen und kulturellen Rechten, der Sicherstellung der Gleichberechtigung von Mann und Frau und dem Recht auf Selbstbestimmung, die folgenden sozialen Rechte:
Schutz der Familie, Mutterschutz, Schutz von Kindern und jugendlichen, Rechte auf soziale Sicherheit, angemessenen Lebensstandard, Ernährung, Kleidung, Wohnung, Gesundheit, Wasser und Sanitärversorgung.
Die entsprechenden Art. 10, 11 und 12 des Paktes lauten:
Artikel 10
Die Vertragsstaaten erkennen an,
Artikel 11
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und erkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit an.
(2) In Anerkennung des grundlegenden Rechts eines jeden, vor Hunger geschützt zu sein, werden die Vertragsstaaten einzeln und im Wege internationaler Zusammenarbeit die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich besonderer Programme, durchführen
Artikel 12
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit an.
(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die erforderlichen Maßnahmen
„Empowerment Right“
Das Recht auf Gesundheit ist ein Recht, dessen Verwirklichung die Voraussetzung für die Umsetzung anderer Menschenrechte ist. Das heißt, wie die Förderung von Bildung (im Rahmen des Rechts auf Bildung) ist die Förderung von Gesundheit ein entscheidender Baustein der Bekämpfung von Armut beziehungsweise des Armutsrisikos durch Erkrankung.
Das Recht auf Gesundheit ist auch im Recht auf Leben (Art. 6) und dem Recht auf Schutz vor grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sowie vor medizinischen Versuchen ohne Zustimmung (Art. 7) und im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) verankert. Die Unterzeichnerstaaten des UN-Sozialpakts haben sich verpflichtet, das Recht auf Gesundheit wie das Recht auf Bildung „nach und nach“ zu verwirklichen.
Um diesen kontinuierlichen Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Gesundheit mit den hierfür geeigneten Mitteln zu erreichen, besteht eine Achtungs- eine Schutz- und eine Erfüllungspflicht.
Weiterführende Informationen
Ein Informationsangebot der Praetor Intermedia UG (haftungsbeschränkt)